Ihr Vorteil
„Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten
für behinderte Menschen zur
Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können
50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung
der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge
(Gesamtrechnungsbetrag abzüglich
Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.“
§§§:
„SGB IX § 140"
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